Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz

 

An diese neutrale und zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle können Sie sich wenden, wenn Sie einen potenziellen Verstoß gegen geltende Gesetze oder gegen interne Arbeitsanweisungen beobachtet haben. Wir weisen darauf hin, dass ausschließlich begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen.

Ihre Ombudsperson

Wir bearbeiten eingehende Meldungen und prüfen die Hinweise auf Plausibilität und leiten sie, falls sich ein hinreichender Verdacht auf einen Verstoß ergibt, nach Rücksprache mit dem Hinweisgebenden, an das betreffende Unternehmen weiter. Auf Wunsch wird dabei die Anonymität des Hinweisgebenden gewahrt. Bitte beachten Sie, dass die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, nicht nach diesem Gesetz geschützt wird und gem. §38 Hinweisgeberschutzgesetz zum Schadensersatz verpflichtet werden kann. 

Verstöße mit hohem Risiko für das Unternehmen, seine Beschäftigten und andere Personen, die einer Meldung bedürfen, sind insbesondere:

 

  • Korruptions-, Kartellrechts- und Geldwäschedelikte
  • Diebstahls-, Untreue- und Bereicherungsdelikte von erheblichem Umfang oder Wert (über 100.000 Euro)
  • schwere Verletzungen der körperlichen und psychischen Unversehrtheit
  • Fälle von sexueller Belästigung, Diskriminierung, Rassismus
  • strafrechtlich relevante Verletzungen des Datenschutzes
  • Rechnungslegungs- und Buchführungsverstöße mit erheblicher Auswirkung, die extern erkennbar sind
  • schwere Verstöße im Zusammenhang mit technischen Spezifikationen und/ oder technischer Sicherheit
  • Verletzung von Menschenrechten (z. B. die Verletzung der Prinzipien des UN Global Compact)
  • Verletzungen im Zusammenhang mit Umweltvorschriften und/oder Nichteinhaltung von produktbezogenen Umweltvorschriften
  • Exportkontrollverletzungen, Verletzung von Sanktionen
  • schwere Verletzungen der Integrität des Hinweisgebersystems, z. B. schwerer Verstoß gegen die Anonymität der Hinweisgeber, schwerer Verstoß gegen die Meldepflicht
  • andere hohe Risiken, z. B. Regelverstöße mit hohem Schaden (über 100.000 Euro) für das Unternehmen
  • Regelverstöße, die wahrscheinlich dem Ruf des Unternehmens schwerwiegend schaden können

Nutzen Sie das nachfolgende Meldeformular, um einen konkreten Verdacht auf einen Verstoß mit hohem Risiko zu melden.

Haben Sie noch Fragen?

Für weiterführende Informationen finden sie hier das Bundesgesetzblatt zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 31.05.2023